Europäischer Berufsausweis - EBA

Wenn Ihr Beruf reglementiert ist und Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen beantragen müssen, können Sie dies unter Verwendung des Europäischen Berufsausweises (EBA) tun. Der EBA ist ein elektronisches Verfahren, mit dem Sie Ihre Qualifikation in einem reglementierten Beruf in einem anderen EU-Land anerkennen lassen können.

Derzeit können Sie das EBA-Verfahren nur für folgende Berufe nutzen:

  • Krankenschwester / Krankenpfleger für allgemeine Pflege
  • Apotheker, Apothekerin
  • Physiotherapeut, Physiotherapeutin
  • Bergführer, Bergführerin
  • Immobilienmakler, Immobilienmaklerin

Vorteile des europäischen Berufsausweises

Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.

Bei künftigen Anträgen müssen Sie Ihre Unterlagen nicht erneut hochladen.

Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden im Aufnahmeland innerhalb der vorgegebenen Frist keine endgültige Entscheidung treffen, werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt, so dass Sie anhand Ihres Online-Kontos ein EBA-Zertifikat erstellen können.

Warnhinweis

Wenn die Behörden sich weigern, auf Ihren Antrag hin einen EBA auszustellen, müssen sie dies begründen und Sie über Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung unterrichten.

Das EBA-Verfahren ist derzeit nur für eine begrenzte Anzahl von Berufen verfügbar.

Kommt das EBA-Verfahren für Sie infrage?

Wählen Sie eine Situation:

Haben Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU-Land erworben?

Wählen Sie eine Situation:

Sie können keinen Europäischen Berufsausweis beantragen. Sie müssen das Standard-Antragsverfahren durchlaufen.

Sie können einen Europäischen Berufsausweis beantragen, unabhängig davon, ob Sie Ihre Dienstleistungen dauerhaft oder vorübergehend im Aufnahmeland anbieten möchten.

Das EBA-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als das Standardverfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen: Sie können Ihren Antrag online verfolgen und früher hochgeladene Unterlagen bei neuen Anträgen für andere Länder wiederverwenden.

Warnhinweis

Der EBA ist kein gedrucktes Dokument sondern ein elektronisch erstelltes Zertifikat. Er ist der elektronische Nachweis dafür, dass Sie das Verwaltungsverfahren zur Prüfung Ihrer Berufsqualifikationen durchlaufen haben und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um vorübergehend oder dauerhaft im betreffenden Land Dienstleistungen zu erbringen.

Nach Annahme Ihres Antrags können Sie ein EBA-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Dieses enthält eine Bezugsnummer, anhand deren Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres EBA online überprüfen kann.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie zum Zwecke einer vorübergehenden Mobilität oder einer Niederlassung in einem anderen Land einen EBA beantragen müssen, wenden Sie sich an die zuständigen nationalen Behörden.

Wenn Sie eine langfristige Niederlassung planen, müssen Sie möglicherweise vor Beginn der Berufsausübung einem Berufsverband beitreten oder Zusatzprüfungen ablegen. Ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist, erfahren Sie ebenfalls bei den zuständigen nationalen Behörden.

Die Nutzung des EBA-Verfahrens ist nicht obligatorisch; Sie können also auch das (papiergestützte) Standardverfahren für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen nutzen.

Sie können keinen Europäischen Berufsausweis beantragen. Sie müssen zunächst Ihre Qualifikationen in einem EU-Land anerkennen lassen und dort mindestens 3 Jahre lang arbeiten, bevor Sie einen EBA beantragen können.

Sie können einen Europäischen Berufsausweis nur dann beantragen, wenn Sie Krankenschwester/pfleger, Apotheker/in, Physiotherapeut/in, Bergführer/in oder Immobilienmakler/in sind. Bei allen anderen Berufen müssen Sie das Standard-Antragsverfahren nutzen.

Beantragung eines Europäischen Berufsausweises

Zur Beantragung eines EBA müssen Sie

  • ein EU Login-Konto bg anlegen, sofern Sie noch keines haben
  • sich mit EU Login bg , dem Authentifizierungssystem der Europäischen Kommission, anmelden (nach der Anmeldung werden Sie zur EBA-Schnittstelle weitergeleitet)
  • Ihr EBA-Profil mit Ihren personenbezogenen Angaben und Kontaktdaten ausfüllen
  • einen Antrag erstellen
  • elektronisch eingescannte Kopien der sachdienlichen Unterlagen hochladen (Sie sollten jeden Nachweis einzeln einscannen und als eigene Datei hochladen.)
  • der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes alle sachdienlichen Unterlagen übermitteln.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem EBA-Benutzerhandbuch PDF .

Warnhinweis

Nach dem Versenden des ersten Antrags können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr selbst ändern (Personalausweis- oder Passnummer, Nachname und Staatsangehörigkeit werden wie angegeben in Ihrem Berufsausweis stehen). Eine Aktualisierung kann dann nur noch die Behörde vornehmen, die Ihre Akte bearbeitet.

Möglicherweise verlangt sowohl die Behörde Ihres Herkunftslandes als auch die Behörde des Aufnahmelandes für die Prüfung Ihrer Akte eine Gebühr. Ist dies der Fall, so erhalten Sie von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

Außerdem können die Behörden verlangen, dass Sie beglaubigte Kopien Ihrer Unterlagen vorlegen, wenn sie deren Gültigkeit nicht überprüfen können.

Der EBA ist gültig:

  • unbefristet bei langfristiger Niederlassung
  • 18 Monate, wenn Sie Dienstleistungen vorübergehend erbringen
  • 12 Monate, wenn Sie Dienstleistungen vorübergehend erbringen und Ihr Beruf Bezug zur öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit hat (z. B. Physiotherapeut/in oder Bergführer/in).

Treffen die Behörden des Aufnahmelandes keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen, so werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt und Sie können über Ihr Online-Konto ein EBA-Zertifikat erstellen.

Lehnen die Behörden Ihren Antrag ab, so müssen sie dies begründen und Sie über Ihre Beschwerdemöglichkeiten informieren.

Verfahren und Fristen

Was trifft auf Sie zu?

Etappen nach Einreichung Ihres Antrags:

  • Innerhalb einer Woche: Die Behörde Ihres Herkunftslandes bestätigt den Eingang Ihres Antrags und informiert Sie über etwaige fehlende Unterlagen und anfallende Gebühren.
  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes muss innerhalb eines Monats Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten.
  • Sind Sie Apotheker/-in oder Krankenschwester/Krankenpfleger und Ihr Beruf wird automatisch anerkannt, trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens zwei Monaten (ein Monat + zweimalige Verlängerung um jeweils zwei Wochen) eine Entscheidung.
  • Wird Ihr Beruf nicht automatisch anerkannt, so trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens drei Monaten (zwei Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils zwei Wochen) eine endgültige Entscheidung.
  • Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Etappen nach Einreichung Ihres Antrags:

  • Innerhalb einer Woche: Die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bestätigt den Eingang Ihres Antrags und informiert Sie über etwaige fehlende Unterlagen und anfallende Gebühren.
  • Darüber hinaus werden auch die Behörden des Aufnahmelandes Ihre Akte prüfen, wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und daher keine automatische Anerkennung in Frage kommt.
  • Ist keine Überprüfung seitens des Aufnahmelandes erforderlich, so prüft die Behörde Ihres Herkunftslandes Ihren Antrag und trifft innerhalb von höchstens drei Wochen eine endgültige Entscheidung.
  • Sind jedoch Überprüfungen seitens des Aufnahmelandes erforderlich, muss die Behörde Ihres Herkunftslandes binnen einer Frist von höchstens einem Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten.
  • Das Aufnahmeland trifft innerhalb von höchstens drei Monaten (zwei Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils zwei Wochen) eine endgültige Entscheidung.

Lehnen die Behörden Ihren Antrag ab, so müssen sie dies begründen und Sie über Ihre Beschwerdemöglichkeiten informieren.

Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Treffen die Behörden des Aufnahmelandes keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen, werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt und Sie können über Ihr Online-Konto ein EBA-Zertifikat erstellen.

EBA-Formalitäten in Ihrem Land

Simulator

Warnhinweis

Die Ergebnisse sind nur Richtwerte, Gebühren haben sich möglicherweise geändert. Wenn bestimmte Optionen im Simulator nicht angezeigt werden, haben die betreffenden Länder die nötigen Informationen noch nicht bereitgestellt. Sie können aber trotzdem einen EBA beantragen. Die Behörden werden Ihnen Auskunft über die erforderlichen Unterlagen und derzeit geltenden Gebühren geben.

Gebühren im Herkunftsland:
Gebühren im Aufnahmeland:
Für die Beantragung des europäischen Berufsausweises benötigen Sie folgende Unterlagen:
Pflichtfeld

Zugang zum EBA-Verfahren Als externen Link öffnen

Lassen Sie die Gültigkeit Ihres EBA von Ihren Arbeitgebern prüfen.

Ihre Arbeitgeber, Berufsverbände oder andere betroffene Parteien können die Gültigkeit Ihres EBA anhand seiner Bezugsnummer online überprüfen.

Dazu benötigen sie auch die persönlichen Daten (Personalausweis- oder Reisepassnummer), die Sie bei der Einreichung Ihres Antrags angegeben haben.

EBA-Gültigkeit prüfen

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 07/06/2023
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